Erwägungsgrund 3 32005D0965
Um Doppelzahlungen durch den zuständigen Träger zu vermeiden (Pauschale und tatsächliche Kosten) müssen Verfahren eingeführt werden, die verhindern, dass Familienangehörige eines Arbeitnehmers oder Selbständigen oder Rentners bzw. deren Familienangehörige, die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt haben, nach dem Beginndatum für die Abrechnung der Pauschbeträge weiterhin die vom zuständigen Träger ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte verwenden.