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Der „Garantiefonds der Gemeinschaft für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen“ (nachstehend „der Garantiefonds“ genannt), der mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 eingerichtet wurde, sollte auch in Zukunft einen Liquiditätspuffer gegen Zahlungsausfälle bei EIB-Finanzierungen für den Gemeinschaftshaushalt bilden .
Durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1149/1999 wurde der Zielbetrag und die Einzahlungsrate für den durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94…
Die meisten dieser Transaktionen wurden auf Ersuchen des Rates durchgeführt und durch eine Haushaltsgarantie der Gemeinschaft abgesichert, die von der…
Der Rat hat am 2. Dezember 1996 Schlussfolgerungen zu neuen Garantieregelungen für EIB-Darlehen an Drittländer zugestimmt; danach wird das Konzept der…
Was den Teil II der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 — Reserven in Verbindung mit Aktionen im Außenbereich — anbelangt, so sind für die Finanzierung des…
Die Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates vom 26. September 2000 betreffend die Haushaltsdisziplin enthält Vorschriften, die eine ordentliche Verwaltung der…
Die durch diesen Beschluss gewährte Gemeinschaftsgarantie sollte EIB-Finanzierungen abdecken, die während des Zeitraums vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.