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Der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (im Folgenden „Garantiefonds“), der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen eingerichtet wurde, bildet für den Unionshaushalt einen Liquiditätspuffer gegen bei EIB-Finanzierungen und anderen Außenmaßnahmen der Union eingetretene Zahlungsausfälle.
Der „Garantiefonds der Gemeinschaft für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen“ (nachstehend „der Garantiefonds“ genannt), der mit der Verordnung…
Die Europäische Union gewährt der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Haushaltsgarantie der Union für Finanzierungen außerhalb der Union (im Folgenden…
Die Mehrheit der EIB-Finanzierungen in Regionen außerhalb der Union kommt in den Genuss einer von der Kommission verwalteten EU-Haushaltsgarantie (im Folgenden…
Die EU-Garantie wurde für den Zeitraum 2007-2011 durch den Beschluss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über eine…
Die Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates vom 26. September 2000 betreffend die Haushaltsdisziplin enthält Vorschriften, die eine ordentliche Verwaltung der…
Was den Teil II der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 — Reserven in Verbindung mit Aktionen im Außenbereich — anbelangt, so sind für die Finanzierung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.