Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die in Artikel 9 genannten Arten von Maßnahmen können wie folgt finanziert werden: a) im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags im Zuge einer Ausschreibung, wobei für die Zusammenarbeit mit nationalen statistischen Ämtern die Verfahren von Eurostat gelten; b) durch eine teilweise Bezuschussung im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, wobei sich der Kofinanzierungsbetrag der Gemeinschaft in diesem Fall in der Regel auf höchstens 80 % der Gesamtkosten des Empfängers der Finanzhilfe beläuft. Über diesem Höchstsatz liegende Finanzhilfen können nur unter außergewöhnlichen Umständen nach genauer Prüfung der Sachlage gewährt werden.
Für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Arten von Maßnahmen können nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften , insbesondere Artikel 110, und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften , insbesondere Artikel 168, Finanzhilfen gewährt werden, die z. B. von den Mitgliedstaaten beantragt werden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.