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Das Programm finanziert folgende Arten von Maßnahmen, die gegebenenfalls in einem grenzüberschreitenden Rahmen durchgeführt werden können: a) analytische Aktivitäten: i) Sammlung, Entwicklung und Verbreitung von Daten und Statistiken; ii) Entwicklung und Verbreitung gemeinsamer Methoden und — gegebenenfalls — Indikatoren oder Referenzwerte; iii) Durchführung von Studien, Analysen und Untersuchungen sowie Verbreitung der Ergebnisse; iv) Durchführung von Evaluierungen und Folgenabschätzungen sowie Verbreitung der Ergebnisse; v) Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial über das Internet oder andere Medien; b) Aktivitäten in den Bereichen wechselseitiges Lernen, Sensibilisierung und Verbreitung: i) Ermittlung und Austausch bewährter Verfahren, innovativer Konzepte und Erfahrungen sowie gegenseitige Bewertungen und wechselseitiges Lernen im Rahmen von Sitzungen/Workshops/Seminaren auf Gemeinschafts-, transnationaler oder nationaler Ebene, soweit möglich unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten; ii) Veranstaltung von Konferenzen/Seminaren des Vorsitzes; iii) Veranstaltung von Konferenzen/Seminaren zur Unterstützung der Entwicklung und Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und von gemeinschaftlichen Strategiezielen; iv) Organisation von Medienkampagnen und -ereignissen; v) Zusammenstellung und Veröffentlichung von Material zur Verbreitung von Informationen und Ergebnissen des Programms; c) Unterstützung der Hauptakteure: i) Beteiligung an den Betriebskosten der wichtigsten Basisnetzwerke auf europäischer Ebene, deren Tätigkeiten mit der Verwirklichung der Ziele dieses Programms zusammenhängen; ii) Organisation von Arbeitsgruppen nationaler Beamter zur Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts; iii) Finanzierung von Fachseminaren für Fachleute, Beamte in Schlüsselpositionen und andere wichtige Akteure; iv) Netzarbeit von Fachorganisationen auf europäischer Ebene; v) Finanzierung von Expertennetzen; vi) Finanzierung von Beobachtungsstellen, die auf europäischer Ebene tätig sind; vii) Austausch von Mitarbeitern der nationalen Behörden; viii) Zusammenarbeit mit internationalen Einrichtungen.
Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b müssen eine ausgeprägte europäische Dimension aufweisen, eine angemessene Größenordnung haben, die einen wirklichen zusätzlichen europäischen Nutzen gewährleistet, und von nationalen, regionalen oder lokalen Behörden, von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Fachstellen oder von Akteuren, von denen angenommen wird, dass sie in ihrem Bereich eine Schlüsselrolle spielen, durchgeführt werden.
Mit dem Programm werden keine Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung Europäischer Jahre finanziert.
Die Kommission nimmt Aktionspläne und Maßnahmen für ein oder mehrere Jahre an. Die Maßnahmen können in Form von Einzelmaßnahmen, Sondermaßnahmen,…
Die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres umfassen unter anderem die folgenden Maßnahmen, die, wie im Anhang dargelegt, auf Unionsebene…
Die Kommission und die Mitgliedstaaten können auf Unionsebene bzw. auf nationaler Ebene andere als die in Absatz 1 genannten Aktivitäten benennen, sofern sie…
Zu den Maßnahmen, die zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele getroffen werden, zählen folgende mit den Zielen des Europäischen Jahres verknüpfte…
Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen werden im Rahmen spezifischer Unionsprogramme sowie im Einklang mit den einschlägigen Rechtsakten der Union durchgeführt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.