Erwägungsgrund 10 32006D1672
Gemäß den Artikeln 2 und 3 des Vertrags ist die Gleichbehandlung von Männern und Frauen ein Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts und die auf diesem Prinzip beruhenden Richtlinien und sonstigen Rechtsakte leisten einen entscheidenden Beitrag zur Verbesserung der Situation der Frauen in der Union. Die Erfahrungen mit Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene haben gezeigt, dass für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen in der Gemeinschaftspolitik und für die Bekämpfung von Diskriminierungen in der Praxis verschiedene Instrumente — einschließlich Rechtsvorschriften, Finanzierungsinstrumente und Mainstreaming — so miteinander kombiniert werden müssen, dass sie sich gegenseitig ergänzen. Entsprechend dem Grundsatz der Gleichheit von Männern und Frauen sollte das Gender Mainstreaming in allen Programmteilen und -tätigkeiten gefördert werden.