Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Gesamtkohärenz mit anderen Strategien, Instrumenten und Aktionen der Union und der Gemeinschaft, insbesondere durch Einführung geeigneter Verfahren für die Koordinierung der Aktionen des Programms mit einschlägigen Maßnahmen in den Bereichen Forschung, Justiz und Inneres, Kultur, allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und auf den Gebieten der Erweiterung und der Außenbeziehungen der Gemeinschaft sowie mit der Regionalpolitik und der allgemeinen Wirtschaftspolitik. Besonderes Augenmerk ist auf mögliche Synergien zwischen diesem Programm und Programmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zu richten.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Kohärenz und Komplementarität der Aktionen des Programms mit anderen Maßnahmen der Union und der Gemeinschaft, die insbesondere im Rahmen der Strukturfonds und insbesondere des Europäischen Sozialfonds durchgeführt werden, und sorgen dafür, dass Überschneidungen vermieden werden.
Die Kommission stellt sicher, dass durch dieses Programm abgedeckte und zu Lasten dieses Programms verbuchte Ausgaben nicht zu Lasten eines anderen Finanzinstruments der Gemeinschaft verbucht werden.
Die Kommission informiert den in Artikel 13 genannten Ausschuss regelmäßig über weitere Gemeinschaftsmaßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele der Lissabonner Strategie im Bereich der Sozialpolitischen Agenda beitragen.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Rahmen des Möglichen die Kohärenz und Komplementarität der Aktionen des Programms und der auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durchgeführten Maßnahmen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.