Erwägungsgrund 13 32021R0240
Um zusätzlichen Bedarf im Rahmen des Instruments zu decken, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zusätzliche technische Unterstützung anzufordern und sollten für die dadurch entstehenden Ausgaben aufkommen. Diese Zahlungen sollten als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) gelten und ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet werden.