Erwägungsgrund 2 32006D0030
Gemäß Artikel 49.1 der Satzung muss die nationale Zentralbank (NZB) eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, ihren gezeichneten Anteil am Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) im selben Verhältnis wie die nationalen Zentralbanken (NZBen) von anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten einzahlen. Die NZBen der bestehenden teilnehmenden Mitgliedstaaten haben ihre gezeichneten Anteile am Kapital der EZB vollständig eingezahlt. Gemäß Artikel 2 des Beschlusses EZB/2006/21 vom 15. Dezember 2006 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank beträgt der Gewichtsanteil der Banka Slovenije im Schlüssel für die Kapitalzeichnung der EZB 0,3194 %. Die Banka Slovenije hat gemäß Artikel 1 des Beschlusses EZB/2004/10 vom 23. April 2004 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind, bereits einen Teil des von ihr gezeichneten Anteils am Kapital der EZB eingezahlt. Der noch ausstehende Teil beträgt daher 17096556,47 EUR; er bestimmt sich durch die Multiplikation des gezeichneten Kapitals der EZB (5760652402,58 EUR) mit dem Gewichtsanteil der Banka Slovenije im Schlüssel für die Kapitalzeichnung (0,3194 %) abzüglich des von ihr bereits eingezahlten gezeichneten Anteils am Kapital der EZB unter Berücksichtigung der Erweiterung des Kapitalschlüssels infolge des Beitritts der Zentralbank von Bulgarien und der Banca Naţională a României zum ESZB.