Erwägungsgrund 5 32006D0030
Gemäß Artikel 30.3 der Satzung muss die EZB jeder NZB eines teilnehmenden Mitgliedstaats eine dem Betrag der von ihr an die EZB übertragenen Währungsreserven entsprechende Forderung gutschreiben. Die Bestimmungen bezüglich der Denominierung und Verzinsung der den NZBen der bestehenden teilnehmenden Mitgliedstaaten bereits gutgeschriebenen Forderungen sollten auch auf die Denominierung und Verzinsung der Forderung der Banka Slovenije Anwendung finden.