Erwägungsgrund 3 32006D0030
Gemäß Artikel 49.1 in Verbindung mit Artikel 30.1 der Satzung muss die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, ferner Währungsreserven an die EZB übertragen. Die Höhe der Übertragungen bestimmt sich gemäß Artikel 49.1 der Satzung durch Multiplikation des in Euro zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten Wertes der Währungsreserven, die der EZB schon gemäß Artikel 30.1 der Satzung übertragen wurden, mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden NZB gezeichneten Anteile und der Anzahl der von den NZBen der anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten bereits eingezahlten Anteile ausdrückt. Bei der Ermittlung der „Währungsreserven, die der EZB schon gemäß Artikel 30.1 übertragen wurden“ sollte die Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung der EZB vom 1. Januar 2004 gemäß Artikel 29.3 der Satzung, die Erweiterung des Kapitalschlüssels der EZB vom 1. Mai 2004 gemäß Artikel 49.3 der Satzung, und die Erweiterung des Kapitalschlüssels der EZB vom 1. Januar 2007 gemäß Artikel 49.3 der Satzung ordnungsgemäß berücksichtigt werden. Infolgedessen beträgt gemäß dem Beschluss EZB/2006/24 vom 15. Dezember 2006 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind, der Euro-Gegenwert der Währungsreserven, die der EZB schon gemäß Artikel 30.1 der Satzung übertragen wurden, 41514271945,60 EUR.