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Damit Opfer von Straftaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitz-Mitgliedstaat des Opfers begangen wurden, leichter Entschädigung erhalten, sind die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2004/80/EG verpflichtet, bis 1. Januar 2006 Kooperationsmechanismen einzurichten.
Der Antrag auf Leistungen der Sozialen Entschädigung als Opfer einer Gewalttat nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 kann auch gestellt werden über eine…
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in den Fällen, in denen eine vorsätzliche Gewalttat in einem anderen als dem Mitgliedstaat begangen wurde, in dem…
Um in den Fällen, in denen die Straftat in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitz-Mitgliedstaat des Opfers begangen wurde, den Zugang zur Entschädigung zu…
Mit dieser Richtlinie wird ein System der Zusammenarbeit eingeführt, damit Opfer von Straftaten in grenzüberschreitenden Fällen leichter Zugang zur…
Die meisten Mitgliedstaaten haben bereits solche Entschädigungsregelungen eingeführt, einige von ihnen aufgrund der Verpflichtungen, die sie im Rahmen des…
Am 15. März 2001 hat der Rat den Rahmenbeschluss 2001/220/JI über die Stellung des Opfers im Strafverfahren angenommen. Nach diesem Beschluss, der sich auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.