Art. 17 32004L0080
Günstigere Bestimmungen
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, sofern diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind.
a)
günstigere Bestimmungen zugunsten der Opfer von Straftaten oder sonstiger von Straftaten betroffener Personen einzuführen oder beizubehalten;
b)
vorbehaltlich der von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck festgelegten Bedingungen Bestimmungen für die Entschädigung der Opfer von außerhalb ihres Hoheitsgebiets begangenen Straftaten oder sonstiger durch eine solche Straftat betroffener Personen einzuführen oder beizubehalten;