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1. Der Rechnungsausschuss nach Artikel 101 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 erfüllt seine in Artikel 102 Absatz 1 und Artikel 113 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/71 festgelegten Aufgaben im Auftrag und auf Weisung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. In diesem Rahmen legt der Rechnungsausschuss der Verwaltungskommission ein langfristiges Arbeitsprogramm zur Genehmigung vor. Einmal jährlich unterbreitet der Rechnungsausschuss der Verwaltungskommission einen Bericht über die Durchführung des Arbeitsprogramms. 2. Der Rechnungsausschuss äußert sich grundsätzlich aufgrund schriftlicher Unterlagen. Er kann von den zuständigen Behörden alle Angaben und Ermittlungen verlangen, die er für die Bearbeitung der ihm zur Prüfung vorgelegten Angelegenheiten als notwendig erachtet. Falls erforderlich, kann der Rechnungsausschuss mit vorheriger Zustimmung des Vorsitzenden der Verwaltungskommission den Sekretär, einen anderen Angehörigen des Sekretariats oder bestimmte Mitglieder des Rechnungsausschusses an Ort und Stelle entsenden, um die für die Fortsetzung seiner Arbeiten notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Der Vorsitzende der Verwaltungskommission setzt den Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats bei der Verwaltungskommission von diesen Ermittlungen in Kenntnis. Der Rechnungsausschuss wird von einem unabhängigen Sachverständigen mit einschlägiger Fachausbildung und Erfahrung in Angelegenheiten, die mit den Aufgaben des Rechnungsausschusses zusammenhängen, unterstützt, besonders bei Aufgaben, die sich aus den Artikeln 94, 95 und 101 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ergeben. 3. Der Rechnungsausschuss setzt sich aus je zwei Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen, die von den zuständigen Behörden dieser Staaten ernannt werden. Ist ein Mitglied des Rechnungsausschusses verhindert, so kann es sich durch den von der zuständigen Behörde hierfür benannten Stellvertreter vertreten lassen. 4. Beschlüsse können nur mit Stimmenmehrheit gefasst werden, wobei jeder Mitgliedstaat nur eine Stimme hat. In den Stellungnahmen des Rechnungsausschusses muss angegeben sein, ob sie einstimmig oder mit Stimmenmehrheit verabschiedet worden sind. Die Schlussanträge oder Vorbehalte der Minderheit sind gegebenenfalls darin aufzuführen. Ergeht die Stellungnahme nicht einstimmig, so legt der Rechnungsausschuss sie der Verwaltungskommission zusammen mit einem Bericht vor, in dem die gegensätzlichen Auffassungen dargelegt und begründet werden. Der Rechnungsausschuss bestimmt ferner einen Berichterstatter mit der Aufgabe, der Verwaltungskommission auf Wunsch alle Auskünfte zu erteilen, die diese zur Entscheidung des betreffenden Streitfalls für nützlich hält. Der Berichterstatter darf nicht aus den Vertretern der Mitgliedstaaten gewählt werden, die an dem Streitfall beteiligt sind. 5. Der Vertreter der Europäischen Kommission bei der Verwaltungskommission oder sein Stellvertreter nehmen mit beratender Stimme an den Tagungen des Rechnungsausschusses teil. 6. Der Vorsitz im Rechnungsausschuss wird von einem Mitglied des Staates wahrgenommen, dessen Vertreter in der Verwaltungskommission dort den Vorsitz führt. Der Vorsitzende des Rechnungsausschusses kann in Verbindung mit dem Sekretariat alle Maßnahmen zur raschen Regelung der Fragen treffen, die in die Zuständigkeit des Rechnungsausschusses fallen. Der Vorsitzende des Rechnungsausschusses führt grundsätzlich den Vorsitz in den Arbeitsgruppen, die mit der Prüfung der in die Zuständigkeit dieses Ausschusses fallenden Fragen beauftragt sind; bei Verhinderung bzw. bei der Prüfung von Fachfragen kann er sich jedoch durch eine von ihm benannte Person vertreten lassen. 7. Das Sekretariat der Verwaltungskommission bereitet die Tagungen des Rechnungsausschusses vor, sorgt für deren Abhaltung und erstellt die Protokolle. Es erledigt alle Arbeiten, die für die Tätigkeit des Rechnungsausschusses erforderlich sind. Tagesordnung, Dauer und Zeitpunkt der Tagungen des Rechnungsausschusses werden im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden festgelegt. 8. Das Sekretariat der Verwaltungskommission leitet den Mitgliedern des Rechnungsausschusses und den Mitgliedern der Verwaltungskommission spätestens zwanzig Tage vor Beginn der Tagung die Tagesordnung zu. Das Sekretariat der Verwaltungskommission stellt innerhalb der gleichen Frist die Arbeitsunterlagen für die Tagung zur Verfügung. 9. Erforderlichenfalls gilt die Satzung der Verwaltungskommission für den Rechnungsausschuss entsprechend.
Der Verwaltungskommission ist ein Rechnungsausschuss angeschlossen. Seine Zusammensetzung und seine Arbeitsweise werden von der Verwaltungskommission bestimmt.…
Artikel 1 Zusammensetzung Der Ausschuss für den Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend „Ausschuss“ genannt), setzt sich aus den Delegationen der…
Die Verwaltungskommission hat folgende Aufgaben: a) Sie behandelt alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen, die sich aus dieser Verordnung oder der…
1. Teilnahme an Sitzungen a) Bei Verhinderung des amtierenden Vorsitzenden wird der Vorsitz von seinem Vertreter wahrgenommen. b) Mitglieder können sich zu den…
„KAPITEL I KOMMISSION ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Kollegialprinzip Die Kommission handelt als Kollegium nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung…
Der Lenkungsausschuss ernennt einen Rechnungsführer, der ein abgeordneter Beamter oder ein von der Agentur direkt eingestellter Bediensteter auf Zeit ist, und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.