Erwägungsgrund 58 32024R1620
Für Abstimmungen und Beschlüsse sollte jeder Mitgliedstaat einen stimmberechtigten Vertreter haben. Aus diesem Grund sollten die Leiter der Aufsichtsbehörden von Verpflichteten in jedem Mitgliedstaat einen ständigen Vertreter als stimmberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung ernennen. Alternativ sollten die Aufsichtsbehörden eines Mitgliedstaats je nach Gegenstand des Beschlusses oder der Tagesordnung einer Sitzung des Verwaltungsrats einen Ad-hoc-Vertreter bestimmen können. Die praktischen Modalitäten für die Beschlussfassung und Abstimmung durch die Mitglieder des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung sollten in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegt werden; diese wird von der Behörde ausgearbeitet.