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Jeder Ausschuss bestimmt eines seiner Mitglieder als Berichterstatter.
Der Berichterstatter a) nimmt insbesondere die in Artikel 25 genannten Aufgaben wahr und sorgt für die Vorlage der Prüfungsberichte gemäß Artikel 13 und 14; b) achtet auf den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens vor dem Amt einschließlich der Mitteilung von Mängeln, denen die Verfahrensbeteiligten abzuhelfen haben, und der Fristsetzung; c) sorgt für eine enge Verbindung zu den Verfahrensbeteiligten und für den Austausch von Informationen.
Hat ein Ausschuss gemäß Artikel 77 eine Stellungnahme abzugeben oder zu prüfen, ob ein Dossier eines Mitgliedstaates den Anforderungen des Anhangs XV…
Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, eine ausgewogene Arbeitsbelastung aller Mitglieder zu gewährleisten, benennt der Vorsitzende eines der anderen über…
Der Ausschuss bestellt, soweit dies für seine Beratungen erforderlich ist, für die einzelnen Beratungsgegenstände Berichterstatterinnen oder Berichterstatter.…
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat ein Mitglied des Ausschusses für Risikobeurteilung benannt, das im Rahmen eines Beschränkungsverfahrens als…
Der Ausschuss kann eines seiner Mitglieder als Berichterstatter bestellen, um seine Aufgaben nach Artikel 141 zu erfüllen. Der Ausschuss kann darüber hinaus ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.