Erwägungsgrund 1 32006D0041
Mit dem Beschluss 97/787/EG gewährte der Rat Armenien und Georgien eine Sonderfinanzhilfe in Form von langfristigen Darlehen und Zuschüssen.
Mit dem Beschluss 97/787/EG gewährte der Rat Armenien und Georgien eine Sonderfinanzhilfe in Form von langfristigen Darlehen und Zuschüssen.