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Die Kommission wird ermächtigt, Änderungen, die gemäß Artikel 20 des Protokolls an dessen Anlagen vorgenommen werden, im Namen der Gemeinschaft zu billigen, wenn diese Änderungen in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallende Fragen betreffen.
Die Kommission wird dabei durch einen vom Rat eingesetzten Sonderausschuss unterstützt.
Die in Absatz 1 genannte Ermächtigung ist auf solche Änderungen beschränkt, die mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die Schaffung eines Europäischen Registers zur Erfassung der Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen im Einklang stehen und keine Änderung dieser Gemeinschaftsvorschriften zur Folge haben.
Wird eine Änderung der Anlagen zu dem Protokoll nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag, an dem sie vom Verwahrer übermittelt worden ist, in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umgesetzt, so teilt die Kommission dem Verwahrer gemäß Artikel 20 Absatz 8 des Protokolls vor Ablauf der Frist von zwölf Monaten schriftlich mit, dass diese Änderung nicht angenommen wurde. Wird die Änderung in der Folge umgesetzt, so zieht die Kommission die Notifikation der Nichtannahme unverzüglich zurück.
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel X Absatz 5 des Abkommens beschlossene Änderungen der Anlagen im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen, wenn diese…
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft Änderungen der Anhänge des Abkommens zu genehmigen, die gewährleisten, dass sie den Angaben zu den…
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft Änderungen der Anhänge dieses Abkommens zu genehmigen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten,…
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft Änderungen der Anhänge dieses Abkommens zu genehmigen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten,…
Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, zusätzliche Maßnahmen zur Durchführung von Entschließungen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens,…
Die Kommission kann Bestimmungen zur Änderung der Liste in Absatz 3 erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.