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Sollte eine Änderung der Anlagen A, B oder C oder weiterer Anlagen des Übereinkommens verabschiedet werden, so sollte die Kommission deren Umsetzung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 oder im Rahmen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorsehen. Wird diese Änderung nicht innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung der Änderung durch den Verwahrer umgesetzt, so sollte die Kommission den Verwahrer entsprechend unterrichten, um einen Verstoß gegen das Übereinkommen zu vermeiden —
Wird eine Änderung der Anlagen A, B oder C oder weiterer Anlagen des Übereinkommens nicht innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung der Änderung durch den…
Wird eine Änderung der Anlagen zu dem Abkommen nicht innerhalb von neunzig Tagen, nachdem sie auf der Tagung der Vertragsparteien angenommen worden ist, in den…
Wird eine Änderung der Anlagen zu dem Protokoll nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag, an dem sie vom Verwahrer übermittelt worden ist, in den…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen, die sie erlassen haben, um die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 und der vorliegenden…
Die Kommission kann im Falle der Nichterfüllung oder schwerwiegenden Nichterfüllung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG und nach…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 muss die Kommission eine Reihe von Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung ergreifen, falls das Internationale…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.