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Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel X Absatz 5 des Abkommens beschlossene Änderungen der Anlagen im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen, wenn diese Änderungen in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallende Fragen betreffen.
Die Kommission wird dabei durch einen vom Rat eingesetzten Sonderausschuss unterstützt.
Die in Absatz 1 genannte Genehmigung ist auf Änderungen beschränkt, die mit den Gemeinschaftsvorschriften zur Erhaltung von Wildvögeln und ihrer natürlichen Lebensräume in Einklang stehen und keine Änderung dieser Vorschriften nach sich ziehen.
Wird eine Änderung der Anlagen zu dem Abkommen nicht innerhalb von neunzig Tagen, nachdem sie auf der Tagung der Vertragsparteien angenommen worden ist, in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zur Umsetzung gebracht, so legt die Kommission zu dieser Änderung vor Ablauf der Frist von neunzig Tagen durch schriftliche Mitteilung an den Verwahrer gemäß Artikel X Absatz 6 des Abkommens einen Vorbehalt ein. Wird die Änderung in der Folge umgesetzt, so zieht die Kommission den Vorbehalt unverzüglich zurück.
Zur Anwendung des Artikels 3 Absätze 3 und 4 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
Zur Anwendung des Artikels 3 Absätze 3 und 4 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
Zur Anwendung des Artikels 3 Absätze 3 und 4 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
Die Kommission wird ermächtigt, Änderungen der Anhänge A und B des Abkommens, die von der Gemischten Follow-up-Gruppe nach dem in Artikel 10 des Abkommens…
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft Änderungen der Anhänge des Abkommens zu genehmigen, die gewährleisten, dass sie den Angaben zu den…
Bei den rein technischen Anpassungen der Anhänge dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts oder der Entwicklung der internationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.