Art. 11 32006D0661
(1)
Die Gemeinschaft gewährt Deutschland eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Stuttgart, Deutschland, zur Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände durch Methoden zum Nachweis eines einzigen Rückstands durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 300000 EUR.
(2)
Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Deutschland eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30000 EUR.