Art. 12 32006D0661
(1)
Die Gemeinschaft gewährt Deutschland eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Freiburg, Deutschland, zur Analyse und Prüfung auf Dioxine und PCB in Lebens- und Futtermitteln durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 400000 EUR.
(2)
Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Deutschland eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30000 EUR.