Erwägungsgrund 6 32006D0661
Somit sollte den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien, die zur Durchführung der Aufgaben und Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benannt wurden, eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte 100 % der beihilfefähigen Kosten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 betragen.