Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sieht eine Beihilfe für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten vor. Die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und die genannte Verordnung sehen jedoch unterschiedliche Geltungsbereiche für diese Maßnahme vor. Damit eine Doppelfinanzierung ausgeschlossen ist, sollten Bulgarien und Rumänien in den ersten drei Jahres des Programms wählen können, ob sie die in Anhang VIII der Beitrittsakte oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehene Maßnahme umsetzen.
Bei der politischen Einigung über die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 haben sich der Rat und die Kommission in einer gemeinsamen Erklärung zu Bulgarien und…
Bei der politischen Einigung über die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verpflichteten sich der Rat und die Kommission in einer gemeinsamen Erklärung zu Bulgarien…
Die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens muss daher so angepasst werden, dass sie mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vereinbar ist.
Die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens muss daher so angepasst werden, dass sie mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vereinbar ist.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist die wirtschaftliche Lebensfähigkeit keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Investitionsbeihilfemaßnahme mehr.…
Die in Anhang VIII Abschnitt I Buchstabe E der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens vorgesehene Gemeinschaftsunterstützung ist bestimmt für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.