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Da mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ein einziger Fonds für die Gemeinschaftsunterstützung für die Entwicklung des ländlichen Raums eingerichtet wurde, der die beiden vorherigen Finanzierungsquellen ersetzt, muss die Berechnungsgrundlage für die Obergrenze von 20 % präzisiert werden, die in Anhang VIII Abschnitt I Buchstabe E der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens für Ergänzungen zu Direktzahlungen festgelegt ist.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden neue Vorschriften über die Finanzierung der Ausgaben für die Förderung der ländlichen Entwicklung festgelegt. Da…
In Abschnitt IV des Anhangs VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, geändert durch den Beschluss 2006/664/EG des Rates vom 19. Juni 2006 zur…
Der maximale Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu den Ergänzungen zu Direktzahlungen sollte auch im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006…
Die in Anhang VIII Abschnitt I Buchstabe E der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens vorgesehene Gemeinschaftsunterstützung ist bestimmt für die…
In Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.