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Die nach Schwerpunkten festgesetzten Kofinanzierungssätze können nicht auf die Beträge angewendet werden, die gemäß Abschnitt I Unterabschnitt E des Anhangs VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens Landwirten gewährt werden können, die gemäß Artikel 143c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe Anspruch auf einzelstaatliche ergänzende Direktzahlungen oder Beihilfen haben.
Die in Anhang VIII Abschnitt I Buchstabe E der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens vorgesehene Gemeinschaftsunterstützung ist bestimmt für die…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden neue Vorschriften über die Finanzierung der Ausgaben für die Förderung der ländlichen Entwicklung festgelegt. Da…
In Abschnitt IV des Anhangs VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, geändert durch den Beschluss 2006/664/EG des Rates vom 19. Juni 2006 zur…
Anhang VIII Abschnitt IV der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens erhält folgende Fassung: „Abweichend von Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a der…
der ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen nach Artikel 143c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die gemäß Anhang VIII Abschnitt I Buchstabe e der…
Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sieht eine Beihilfe für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten vor. Die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.