Art. 6 Abs. 1 32005D0456BESCHLUSS NR. 456/2005/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2005 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in Europa (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Finanzrahmen für die Durchführung von Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen dieses Beschlusses für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008…
Art. 6 Abs. 1 32005D0854BESCHLUSS Nr. 854/2005/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Mai 2005 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Finanzrahmen für die Durchführung von Maßnahmen der Gemeinschaft gemäß diesem Beschluss wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008…
Art. 2 32001R0257Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den Zeitraum 2000 bis 2002 auf 135 Millionen EUR festgelegt. Die jährlichen Mittel werden von…
Art. 2 Abs. 1 32005D0852BESCHLUSS 2005/852/GASP DES RATES vom 29. November 2005 über die Vernichtung von Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition in der Ukraine
Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Maßnahmen beträgt 1 000 000 EUR, die aus dem Gesamthaushaltsplan der…
Art. 1 Nr. 5 32026D1152BESCHLUSS (GASP) 2026/1152 DES RATES vom 22. Mai 2026 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2025/976
In Artikel 5 Absatz 1 wird der folgende Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben für den Zeitraum vom…