Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Beschluss (GASP) 2025/976 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 erhält folgende Fassung: Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union Herr Christophe BIGOT wird für den Zeitraum vom 2. Juni 2025 bis zum 31. Mai 2026 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess ernannt. Das Mandat von Herrn Christophe BIGOT als Sonderbeauftragter für den Nahost-Friedensprozess wird bis zum 29. Februar 2028 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (im Folgenden ‚PSK‘) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten eher endet.“
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) einen aktiven und effizienten Unionsbeitrag zu Aktionen und Initiativen zu leisten, die zu einer endgültigen Beilegung des israelisch-palästinensischen Konflikts auf der Grundlage der Zwei-Staaten-Lösung sowie gemäß den Parametern der Union und den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, einschließlich der Resolutionen 2334 (2016) und 2803 (2025), führen, und entsprechende Vorschläge für Aktionen der Union vorzulegen;“
Folgender Buchstabe wird eingefügt: „da) zur Umsetzung des Umfassenden Plans zur Beendigung des Gaza-Konflikts im Einklang mit der Resolution 2803 (2025) des VN-Sicherheitsrates beizutragen;“
Artikel 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
In Artikel 5 Absatz 1 wird der folgende Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben für den Zeitraum vom 1. Juni 2026 bis zum 29. Februar 2028 beläuft sich auf 2 754 227,42 EUR.“
Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung: „Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Delegationen der Union und die diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten, einschließlich des Büros des Vertreters der Europäischen Union (Westjordanland und Gazastreifen, UNRWA) und der Delegation der Europäischen Union im Staat Israel, regelmäßig über seine Arbeit.“
Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Der Sonderbeauftragte gibt — in enger Absprache mit dem Leiter der Delegation der Europäischen Union im Staat Israel und dem Büro des Vertreters der Europäischen Union (Westjordanland und Gazastreifen, UNRWA — den Leitern der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) und der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) vor Ort politische Handlungsempfehlungen.“
Artikel 15 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission regelmäßige Zwischenberichte und bis zum 30. November 2027 einen endgültigen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.