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Am Europäischen Jahr können folgende Länder teilnehmen:
die Länder, mit denen die Europäische Union einen Beitrittsvertrag unterzeichnet hat;
die Kandidatenländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen, die durch das Rahmenabkommen bzw. durch die Beschlüsse der Assoziierungsräte festgelegt sind;
die EFTA-Staaten, die Vertragsstaaten des EWR‐Abkommens sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens;
die westlichen Balkanländer gemäß den Modalitäten, die mit diesen Ländern nach Abschluss der Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen zu vereinbaren sind;
die Partnerländer der Europäischen Nachbarschaftspolitik gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen, die im Strategiepapier vom Mai 2004 und den nationalen Aktionsplänen festgelegt sind. Jegliche finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für Aktionen in Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik in diesem Zusammenhang wird von dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument im Einklang mit den in der allgemeinen Kooperation mit diesen Ländern festgelegten Prioritäten und Vorgehensweisen abgedeckt werden.
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