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Die Kommission sorgt dafür, dass die Gemeinschaftsaktionen im Rahmen dieses Beschlusses gemäß dem Anhang durchgeführt werden, indem sie sich insbesondere vergewissert, dass alle Formen von Diskriminierung, die in Artikel 13 des Vertrags und in Artikel 2 dieses Beschlusses genannt werden, beachtet und dagegen gleichermaßen vorgegangen wird. Dabei trifft sie insbesondere Maßnahmen, die erforderlich sind, um Übereinstimmung und Komplementarität der Gemeinschaftsaktionen und -initiativen gemäß Artikel 10 zu gewährleisten und damit die Zielsetzungen gemäß Artikel 2 zu verwirklichen. Die Kommission führt besonders auf europäischer Ebene einen regelmäßigen Meinungsaustausch mit Akteuren, den NRO, die jene Bevölkerungsgruppen vertreten, die Opfer von Diskriminierung sind, sowie der Zivilgesellschaft über die Gestaltung, Durchführung , Begleitung und Bewertung des Europäischen Jahres durch. Zu diesem Zweck stellt sie den Akteuren die einschlägigen Informationen zur Verfügung. Die Kommission unterrichtet den gemäß Artikel 7 Absatz 1 eingesetzten Ausschuss über deren Stellungnahme.
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