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Eine weitere Verlängerung des Übereinkommens um ein Jahr liegt im Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. Gemäß Artikel XXV Buchstabe b des Übereinkommens muss für eine solche Verlängerung das Getreidehandels-Übereinkommen von 1999 während dieser Verlängerungsfrist in Kraft bleiben. Daher sollte die Kommission, die die Europäische Gemeinschaft im Nahrungsmittelhilfeausschuss vertritt, mit einem Beschluss des Rates ermächtigt werden, einer solchen Verlängerung zuzustimmen —
Eine weitere Verlängerung des Übereinkommens für einen Zeitraum von einem Jahr liegt im Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. Gemäß Artikel XXV…
Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 wurde mit dem Beschluss 96/88/EG des Rates von der Gemeinschaft geschlossen und regelmäßig um jeweils zwei Jahre…
Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 (nachstehend als „Übereinkommen“ bezeichnet) wurde mit dem Beschluss 2000/421/EG des Rates im Namen der…
Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 (nachstehend „das Übereinkommen“) wurde mit dem Beschluss 2000/421/EG von der Gemeinschaft geschlossen, mit…
Die Verlängerung des Abkommens sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden —
Die Verlängerung dieses Übereinkommens liegt im Interesse der Europäischen Gemeinschaft.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.