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Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Urkunde zur Genehmigung der Änderung gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Aarhus beim Generalsekretär der Vereinten Nationen als dem Verwahrer zu hinterlegen.
Die Europäische Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus sind, bemühen sich, ihre Urkunden zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung der Änderung möglichst rasch, spätestens jedoch am 1. Februar 2008 zu hinterlegen.
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 19 des Übereinkommens von…
Die Änderung des Übereinkommens von Aarhus liegt seit dem 27. September 2005 zur Ratifizierung, zur Annahme oder zur Genehmigung durch die Vertragsparteien auf.…
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 25 Absatz 1…
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Urkunde zur Annahme des Übereinkommens im Namen der…
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), bis zum 31. August 2008 das Abkommen für die Europäische Union zu…
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Gemeinschaft die Beitrittsurkunde gemäß Artikel 27…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.