Erwägungsgrund 2 32014D0887
Das am 30. Juni 2005 im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht geschlossene Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen (im Folgenden „Übereinkommen“) trägt wirksam dazu bei, die Parteiautonomie bei internationalen Handelsgeschäften zu fördern und die Beilegung diesbezüglicher Rechtsstreitigkeiten berechenbarer zu machen. Insbesondere gewährleistet das Übereinkommen die notwendige Rechtssicherheit für die Parteien, dass ihre Gerichtsstandsvereinbarung eingehalten wird und dass eine Entscheidung des vereinbarten Gerichts in internationalen Rechtssachen anerkannt und vollstreckt werden kann.