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Es werden Synergieeffekte und Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten angestrebt, insbesondere mit dem spezifischen Programm „Strafjustiz“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ sowie mit den Generellen Programmen „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ und „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“. Statistische Angaben zur Ziviljustiz werden in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erforderlichenfalls mit Hilfe des Statistischen Programms der Gemeinschaft erstellt.
Bei der Durchführung des Programms kann ausnahmsweise auf die Ressourcen anderer Gemeinschaftsinstrumente, insbesondere des spezifischen Programms „Strafjustiz“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“, zurückgegriffen werden, um Maßnahmen umzusetzen, die zur Verwirklichung der Ziele beider Programme beitragen.
Für Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden, wird für denselben Zweck keine finanzielle Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union oder Gemeinschaft gewährt. Die Begünstigten des Programms unterrichten die Kommission über den Erhalt finanzieller Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und anderen Quellen sowie über laufende Finanzierungsanträge.
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