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Es werden Synergieeffekte und Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten angestrebt, insbesondere mit dem Generellen Programm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“, dem Siebten Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung sowie dem Gemeinschaftsprogramm für die öffentliche Gesundheit. Die Komplementarität mit den Methoden und bewährten Vorgehensweisen der Beobachtungsstelle, insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung statistischer Angaben über Drogen, wird gewährleistet.
Bei der Durchführung des Programms kann auf die Ressourcen anderer Gemeinschaftsinstrumente, insbesondere der Generellen Programme „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ und „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ sowie des Siebten Rahmenprogramms im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung, zurückgegriffen werden, um Maßnahmen durchzuführen, die zur Verwirklichung der Ziele aller Programme beitragen.
Für Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden, wird für denselben Zweck keine finanzielle Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Gemeinschaft gewährt. Die Kommission verlangt, dass die Begünstigten des Programms die Kommission über den Erhalt finanzieller Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union sowie aus anderen Quellen und über laufende Finanzierungsanträge unterrichten.
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