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Das Europäische Parlament sollte im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse von der Kommission über die Arbeiten des Ausschusses betreffend die Durchführung dieses Programms unterrichtet werden. Dem Europäischen Parlament sollte insbesondere der Entwurf eines Jahresprogramms zugeleitet werden, wenn er dem Verwaltungsausschuss übermittelt wird. Dem Europäischen Parlament sollten außerdem die Abstimmungsergebnisse und die Kurzniederschriften der Sitzungen dieses Ausschusses vorgelegt werden.
Das Europäische Parlament sollte im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG von der Kommission über die Ausschussarbeiten betreffend die…
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung des Arbeitsprogramms und dem Verlauf und den Ergebnissen…
In der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom…
In der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom…
In der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom…
Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.