Erwägungsgrund 1 32007D0172
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c EG-Vertrag haben die Europäische Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten für die Beseitigung der Hindernisse im freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zu sorgen. Dies bedeutet für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere die Möglichkeit, als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben. Darüber hinaus zielt Artikel 47 EG-Vertrag darauf ab, die Freizügigkeit von Personen sicher zu stellen, die in reglementierten Berufen voll qualifiziert sind, die an ein Anerkennungssystem gebunden sind.