Art. 3 Abs. 3 32006D0077BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 23. Dezember 2005 zur Einsetzung einer hochrangigen Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umwelt (2006/77/EG)
Die folgenden Bestimmungen kommen zur Anwendung: — Die Mitglieder werden aufgrund ihrer Erfahrung ad personam ernannt. Jedes Mitglied der Gruppe ernennt einen…
Art. 3 Abs. 2 32007D0397BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 8. Juni 2007 zur Einsetzung einer Sachverständigengruppe für Fragen der Demografie (2007/397/EG)
Es gelten nachstehende Bestimmungen: — Die Mitglieder verbleiben bis zu ihrer Ablösung oder bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt. — Mitglieder, die nicht mehr…
Art. 3 Abs. 1 32007D0530BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17. Juli 2007 zur Einsetzung der Europäischen hochrangigen Gruppe für nukleare Sicherheit und Abfallentsorgung (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/530/Euratom)
Die Gruppe setzt sich aus 27 nationalen Vertretern(innen) mit Kenntnissen in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Bereiche sowie einem (einer) Vertreter(in) der…
Art. 3 Abs. 5 32008D0365BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30. April 2008 zur Einsetzung einer Expertengruppe „Finanzwissen“ (2008/365/EG)
Es gelten folgende Bestimmungen: — Die Mitglieder der Gruppe werden für drei Jahre ernannt, eine Wiederernennung ist möglich. Die Mitglieder der Gruppe bleiben…
Art. 3 Abs. 3 32006D0355BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16. Mai 2006 zur Einsetzung einer Expertengruppe „Kundenmobilität bei Bankkonten“ (2006/355/EG)
Es gelten folgende Bestimmungen: — Die Mitglieder, die von europäischen oder nationalen, die Interessen der Kunden und des Finanzdienstleistungsgewerbes…