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Folgende Länder (nachstehend „Teilnehmerländer“ genannt) können sich an den Maßnahmen des Programms beteiligen: die beitretenden Länder, die Bewerberländer sowie die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess einbezogenen Länder des westlichen Balkans zu den Bedingungen, die in den Assoziationsabkommen oder den mit diesen Ländern geschlossenen oder zu schließenden Zusatzprotokollen über die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen festgelegt sind;
Behörden, Gremien und Nichtregierungsorganisationen von Ländern, die sich nach Absatz 1 nicht an dem Programm beteiligen, können in die Maßnahmen nach Artikel 4 einbezogen werden, sofern damit ein Beitrag zur Vorbereitung auf den Beitritt der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Länder geleistet wird oder dies den Zielen dieser Maßnahmen förderlich ist.
beitretende Länder, Bewerberländer und mögliche Bewerber, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in…
beitretende Staaten, Bewerberländer oder mögliche Bewerberländer, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in…
In hinreichend begründeten Fällen im Interesse der Union kann die Teilnahme an den in den Artikeln 5 bis 7, in Artikel 8 Buchstaben a und b und in den Artikeln…
beitretende Staaten, Bewerberländer oder mögliche Bewerber, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in…
beitretenden Staaten, Bewerberländern und möglichen Bewerbern nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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