Erwägungsgrund 6 32007D0252
Die Konferenz der europäischen Verfassungsgerichte und die Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union leisten — vor allem durch die Unterhaltung einschlägiger Datenbanken — einen Beitrag zum Meinungs- und Erfahrungsaustausch zu Themen wie Rechtsprechung, Organisation und Arbeitsweise ihrer Mitglieder bei der Ausübung ihrer justiziellen und beratenden Funktionen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht. Die Tätigkeiten der Konferenz und der Vereinigung sollten kofinanziert werden können, soweit die Ausgaben im Rahmen der Verfolgung eines Ziels von allgemeinem europäischem Interesse getätigt werden. Diese Kofinanzierung sollte jedoch nicht bedeuten, dass derartige Netze von einem künftigen Programm erfasst werden, noch sollte sie zu einer Benachteiligung anderer europäischer Netze bei der Gewährung von Unterstützung für ihre Tätigkeiten gemäß diesem Beschluss führen.