Art. 4 Abs. 5 32009D0986BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2009 zur Einsetzung einer Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der Schulobstregelung (2009/986/EU)
Die Amtszeit der Mitglieder der Sachverständigengruppe beträgt drei Jahre und kann verlängert werden, wobei die Mitglieder ihr Amt jedoch nicht länger als drei…
Erwägungsgrund 1 32009D0386BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 15. Mai 2009 zur Bestellung der Mitglieder der Prüfgruppe, die mit der Entscheidung 2006/505/EG vom 15. Mai 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen eingesetzt wurde (2009/386/EG)
Gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission setzt sich die Gruppe aus höchstens sieben Mitgliedern zusammen; die Kommission beruft als…
Art. 3 Abs. 2 32008D0365BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30. April 2008 zur Einsetzung einer Expertengruppe „Finanzwissen“ (2008/365/EG)
Die Mitglieder der Gruppe werden von der Kommission aus einer Reihe von Experten mit Fachkompetenz und Erfahrungen im Hinblick auf die Vermittlung von…
Art. 3 Abs. 1 32007D0602Als Mitglieder der Gruppe, nachstehend als „Mitglieder“ bezeichnet, werden von der Kommission Spezialisten ernannt, die über Sachkenntnis in den in Artikel 2…