Erwägungsgrund 4 32009D0986
Die Mitglieder der Sachverständigengruppe sollten ad personam ernannt werden und die Kommission unabhängig beraten. Sie sollten über ergänzendes Fachwissen und sowohl über wissenschaftliche als auch praktische Kenntnisse verfügen. Die Zusammensetzung der Sachverständigengruppe sollte eine angemessene geografische Ausgewogenheit innerhalb der Europäischen Union widerspiegeln.