Erwägungsgrund 3 32008D0365
Nach Artikel 149 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat die Gemeinschaft zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung dadurch beizutragen, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt.