Erwägungsgrund 16 32007D0475
Aufgrund des Urteils des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-33/01, Infront WM gegen Kommission, stellt die Erklärung, dass Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, eine Entscheidung im Sinne von Artikel 249 EG-Vertrag dar, die deshalb von der Kommission zu genehmigen ist. Folglich ist durch diesen Beschluss festzustellen, dass die von Italien mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen werden gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG im Amtsblatt veröffentlicht —