Beschluss der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Italiens gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (2007/475/EG)
Die Kommission prüfte binnen drei Monaten nach dieser Mitteilung, ob diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind — insbesondere, ob sie angemessen sind und ob das nationale Anhörungsverfahren transparent war.
Erwägungsgrund 2 32007D0475
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