Beschluss der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Finnlands gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (2007/481/EG)
Die finnischen Maßnahmen erscheinen umso angemessener, als sie keine rückwirkende Kraft besitzen und sich also nicht auf die Ausübung von Senderechten für in der Liste aufgeführte Veranstaltungen auswirken, die vor ihrem Inkrafttreten erworben wurden.
Erwägungsgrund 13 32007D0481
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