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Ferner bestätigte der Gerichtshof, dass mit Artikel 2 Buchstabe e des Euratom-Vertrags die Gemeinschaft beauftragt wird, durch geeignete Überwachung zu gewährleisten, dass Kernmaterial nicht anderen als den vorgesehenen Zwecken zugeführt wird, ohne zwischen der Art einer solchen zweckwidrigen Verwendung und den Voraussetzungen, unter denen sie geschehen könnte, zu unterscheiden, und schließlich dass schon der Begriff „Überwachung der Sicherheit“, der im Vertrag zur Kennzeichnung der Bestimmungen des Kapitels VII verwendet wird, sich weiter erstreckt als auf die bloße Ersetzung des Verwendungszwecks, den der Benutzer von Kernmaterial angegeben hat, durch einen anderen Verwendungszweck. Folglich gehören nach Ansicht des Gerichtshofs dazu auch Objektschutzmaßnahmen . Ferner hat der Gerichtshof in seinem Beschluss 1/78 festgestellt, dass Vorschriften über die Strafverfolgung und die Auslieferung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen .
Gemäß Artikel 2 Buchstabe e des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) muss die Europäische Atomgemeinschaft…
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften („Europäischer Gerichtshof“) entschied, dass die Beteiligung der Mitgliedstaaten an dem Übereinkommen über den…
Gemäß Artikel 2 Buchstabe e des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom-Vertrag“) muss die Europäische Atomgemeinschaft („die…
Die Europäische Atomgemeinschaft („Euratom“) und ihre Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, die Sicherheit kerntechnischer Anlagen und die sichere Entsorgung…
Da in der Gemeinschaft Kernmaterial in immer größeren Mengen erzeugt, verwendet, befördert und wieder verwertet wird, der Handel mit Kernmaterial zunimmt und…
Das Übereinkommen 78/164/Euratom enthält eine besondere Verpflichtung der Gemeinschaft in Bezug auf die Anwendung der Sicherungsmaßnahmen auf Ausgangsmaterial…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.