Erwägungsgrund 1 32007D0530
Die Europäische Atomgemeinschaft („Euratom“) und ihre Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, die Sicherheit kerntechnischer Anlagen und die sichere Entsorgung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle zu wahren und weiter zu verbessern; dies schlägt sich insbesondere nieder in den bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die aufgrund der Artikel 31 und 32 des Euratom-Vertrags beschlossen wurden, sowie in den einschlägigen Entschließungen und Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, des Rates, des Europäischen Parlaments und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses.