Art. 8 32007D0530
Geheimhaltungspflicht
Die Mitglieder der hochrangigen Gruppe sowie Beobachter und andere Personen sind verpflichtet, Informationen, die sie durch die Arbeiten der hochrangigen Gruppe oder einer ihrer Arbeitsgruppen erhalten haben, nicht preiszugeben, wenn die Kommission die hochrangige Gruppe darüber unterrichtet, dass der angeforderte Rat oder die erörterte Frage vertraulich zu behandeln ist.In solchen Fällen kann der (die) Kommissionsvertreter(in) beantragen, nur Mitglieder der hochrangigen Gruppe zu den Sitzungen zuzulassen.