Erwägungsgrund 1 32007D0071
In der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Bezeichnung auf Gemeinschaftsebene als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) bzw. als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) eingetragen werden kann.